Rechtsprechung
BPatG, 22.09.2010 - 19 W (pat) 63/06 |
Volltextveröffentlichungen (8)
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- Bundespatentgericht
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§ 1 Abs 1 Nr 3 PatG, § 1 Abs 4 PatG
Patentbeschwerdeverfahren - " Programmierverfahren zur Erstellung eines Steuerungsprogramms einer industriellen Maschine" - kein Computerprogramm - technische Problemstellung und offensichtlich technische Lösung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
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Patentbeschwerdeverfahren - " Programmierverfahren zur Erstellung eines Steuerungsprogramms einer industriellen Maschine" - kein Computerprogramm - technische Problemstellung und offensichtlich technische Lösung
- rewis.io
Patentbeschwerdeverfahren - " Programmierverfahren zur Erstellung eines Steuerungsprogramms einer industriellen Maschine" - kein Computerprogramm - technische Problemstellung und offensichtlich technische Lösung
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Patentbeschwerdeverfahren - " Programmierverfahren zur Erstellung eines Steuerungsprogramms einer industriellen Maschine" - kein Computerprogramm - technische Problemstellung und offensichtlich technische Lösung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BPatG, 22.06.2005 - 7 W (pat) 57/03
Auszug aus BPatG, 22.09.2010 - 19 W (pat) 63/06
Solche besonderen Umstände können u. a. auch in einem fehlerhaften Verfahren der Prüfungsstelle liegen (…vgl. Schulte, PatG, 8. Aufl., § 73 Rdn. 132 ff. m. N. w.; BPatGE 49, 111, 112 - Anhörung im Prüfungsverfahren), soweit der Verfahrensverstoß ursächlich für die Beschwerdeeinlegung war, bei einwandfreier Verfahrensbehandlung durch das Amt die Beschwerde also nicht erforderlich gewesen wäre (…vgl. Benkard, PatG, 10. Aufl., § 80 Rdn. 23 und 28 m. N. w.; BPatGE 30, 207, 210 f.; 47, 224, 231 - Mikroprozessor; 49, 154, 161 ff. - Tragbares Gerät; BPatG Mitt.Nachdem die Anmelderin zu dem beanstandeten Punkt in ihrer Bescheidserwiderung ausführlich Stellung bezogen und ihr ursprüngliches Patentbegehren verteidigt hat, konnte sie erwarten, dass sie, wie beantragt, vor einer möglichen Zurückweisung der Anmeldung Gelegenheit erhält, in einer Anhörung den Dialog mit dem Prüfer fortzusetzen, um zu einer Annäherung der bisher gegensätzlichen Auffassungen zu gelangen und die Bedenken des Prüfers auszuräumen (vgl. BPatGE 49, 111, 112 - Anhörung im Prüfungsverfahren).
- BPatG, 16.10.2003 - 17 W (pat) 1/01
Auszug aus BPatG, 22.09.2010 - 19 W (pat) 63/06
Nach der überwiegenden Rechtsprechung des Bundespatentgerichts, der sich der Senat anschließt, wird eine einmalige Anhörung im Prüfungsverfahren vor dem Patentamt grundsätzlich für sachdienlich i. S. d § 46 Abs. 1 Satz 2 PatG erachtet, weil eine mündliche Erörterung in der Regel eine schnellere und bessere Klärung der Sach- und Rechtslage als eine schriftliche Auseinandersetzung verspricht und so das Verfahren fördern kann (vgl. u. a. BPatGE 47, 224, 231 - Mikroprozessor; 49, 111, 112 - Anhörung im Prüfungsverfahren;… Schulte, a. a. O., § 46 Rdn. 8-9 m. N. w.). - BPatG, 10.12.2008 - 17 W (pat) 58/08
Auszug aus BPatG, 22.09.2010 - 19 W (pat) 63/06
Eine Anhörung kann nur ausnahmsweise als nicht sachdienlich abgelehnt werden, wenn triftige Gründe vorliegen, insbesondere die Anhörung zu einer überflüssigen Verfahrensverzögerung führen würde, z. B. in einfach gelagerten - aussichtslosen - Fällen oder in Fällen, in denen der Anmelder auch nach mehrmaligem Schriftwechsel keine Bereitschaft zeigt, eine als notwendig erachtete Anpassung der Patentansprüche vorzunehmen (…vgl. Schulte, a. a. O., § 46 Rdn. 8-9 m. N. w.; BPatG v. 10. Dezember 2008 - 17 W (pat) 58/08), mithin in Fällen, in denen aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls in keiner Hinsicht eine weitere Aufklärung der Sach- und Rechtslage durch eine Anhörung zu erwarten ist.